Malermeisterbetrieb Vanessa Nagel

Geschäftsführerin: Vanessa Nagel (Malermeisterin)

An der Kirche 12
51429 Bergisch Gladbach

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Innungsbetriebe des Maler-und Lackiererhandwerk

§ 1 Vertragsgrundlage Vertragsgrundlage für von uns (Auftragnehmer) übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten für private und gewerbliche Kunden. Sie finden keine Anwendung bei der vertraglichen Vereinbarung der VOB/B oder bei einer Vergabe durch die öffentliche Hand nach VOB/A.Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des AN erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.

§ 2 Angebot – Preise Angebote sind Festpreise und haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise, wenn bei Angebotsabgabe noch nicht feststeht, wann die Maßnahme begonnen und abgeschlossen sein soll. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 0,75 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85% je 1% Lohnkostenänderung. Steht bei Angebotsabgabe fest, bis wann die Maßnahmen abgeschlossen sein sollen, gelten die Angebotspreise bis zu diesem Zeitpunkt und erhöhen sich nach weiteren zwei Monaten nach dem vorgenannten Parameter.Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden. Stundenlohnarbeiten Zusätzliche und notwendige Leistungen, die überwiegend Lohnkosten beinhalten, können gesondert, auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 3 Witterungsbedingungen Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

§ 4 Vergütung Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss vereinbart sein und wird nur dann gewährt, wenn die jeweilige Abschlagszahlung und die Schlusszahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sind.

§ 5 Gewährleistung/Verjährungsfrist Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks und ist die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies kann besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich zutreffen, sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt: – 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen) – 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen

§ 6 Aufrechnungsverbot Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.

§ 8 Abnahme Wenn nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Abnahme durch Ingebrauchnahme oder mit Ablauf einer gesetzten Frist oder durch schlüssiges Verhalten § 640 BGB). Der Aufragnehmer hat vor der (Schluss-)Abnahme einen Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

§ 9 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß nach dem vereinbarten Preis. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt. Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen VOB/C ATV-Norm zugrunde legen.

§ 10 Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren – Information gemäß § 36 VSBG Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch beteiligt er sich freiwillig an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). § 11 Sonstiges Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Vertragsimformationen für fugenlose Oberflächen/ Sondertechniken

Die Rutschfestigkeit von Mikrozementflächen wird vom Hersteller auf R9 eingestuft.

Um Rissbildung zu vermeiden, spachteln wir mit einem vom Hersteller zugelassenen Flexkleber ein Armierungsgewebe mit ein. Mikrozement als solches kann nicht reissen. Sollten dennoch Risse entstehen, ist davon auszugehen, dass es sich um baudynamische Risse, oder Schwindrisse handelt.

Mikrozement darf nicht auf elektrische Fußbodenheizungen verlegt werden. Wir weisen unsere Kunden im Kundengespräch ausdrücklich darauf hin.

Pflegehinweise für Mirkozementflächen: Versiegelte Flächen sind erst nach 6 Stunden vorsichtig begehbar und frühestens nach 5 Tagen wasserbeständig. Stehendes Wasser ist zu vermeiden, daher empfehlen wir, Nassbereiche wie Duschen nach der Benutzung abzuziehen oder mit einem Handtuch trocken zu wischen.

Zur Reinigung empfehlen wir Beton Vivet Wischpflege. Zum Entfernen von Kalkablagerungen sind Essigreiniger geeignet.

Farbige Produkte (z.B. Haarfärbemittel, farbige Wunddesinfektionsmittel und ölhaltige Produkte), sowie Weichmacherwanderungen (z.B. aus Gummi) führen zu irreversiblen Verfärbungen der Siegelschicht.

Der Siegelfilm kann durch mechanische Einflüsse im Zuge der Nutzung verletzt werden. Dies führt zu Verkratzungen, in groben Fällen zu beschleunigtem Verschleiß. Verschleißerscheinungen können eine partielle oder vollflächige Sanierung des Siegelfilms erforderlich werden lassen.

Bei fugenlosen Flächen entsteht eine Marmorierung, die nicht beeinflusst werden kann. Ansätze , Kellenschläge und unterschiedliche Schattierungen in der Fläche gehören zum natürlichen Erscheinungsbild und sind so gewünscht.

Farbmuster sind nur als ungefähres Muster anzusehen, da Baustellenbedingungen (Luftfeuchtigkeits- /Temperaturunterschiede) zu Abweichungen führen können.

Weitere Informationen zu unserem verwendeten Produkten: www.betonvivet.de

Allgemeines:

Bei Arbeiten mit Naturprodukten wie Mikrozement, Kalk-Marmorputz, Holz etc. kann es zu minimalen Farbunterschieden und leichten Abweichungen von Mustern kommen.

Glatte Wände tapezieren wir vorzugsweise vor dem Anstrich mit Backgroundvlies, da die Gefahr von sichtbaren Schwindrissen oder auch baudynamischen Rissen besteht.

Wir weisen darauf hin, dass Arbeiten mit Stemmhammer, Bohrmaschine o.ä. zur Folge haben können, dass sich auf anderen angrenzenden Flächen Abplatzungen und Risse bilden können.

Stand 05.2018